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Aufdraengende Sonderzuweisung im Verwaltungsprozess

Welche Rolle spielen aufdraengende Sonderzuweisungen vor der Generalklausel?

Im Video genannt: § 40 VwGO

Zurueck: Verwaltungsrechtsweg nach Paragraf 40 Abs. 1 VWeiter: Abgrenzung oeffentliches Recht und Privatrecht
RechtsgebietVerwaltungsrecht AT
LernabschnittLerneinheit 1
Folge2
Vorschriften§ 40 VwGO

Streitstand

Ist bei aufdraengender Zuweisung die Natur der Streitigkeit noch zu pruefen?

herrschende Meinung Nach herrschender Ansicht ist die Pruefung entbehrlich, weil die Zuweisung den Rechtsweg abschliessend eroeffnet. Der Gesetzgeber hat damit auch privatrechtlich einzuordnende Streitigkeiten bewusst den Verwaltungsgerichten zugewiesen. Die Generalklausel tritt zurueck.

Gegenansicht Die Gegenansicht haelt eine Kurzpruefung fuer noetig, weil nur so Reichweite und Zweck der Zuweisung bestimmt werden koennen.

Praktisch wird der Streit: Bedeutsam, wenn die Zuweisung nur einen Teil des Sachkomplexes erfasst und der Rest anders einzuordnen ist.

Schritt 1 von 8
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