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Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Wie grenzt man Niederlassung von Dienstleistung ab und was gilt bei Beschraenkungen?

Im Video genannt: Art. 49 AEUV, Art. 56 AEUV

Zurueck: Keck-Formel und VertriebsmodalitaetenWeiter: Loyalitaetspflicht und effet utile
RechtsgebietEuroparecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge5
VorschriftenArt. 49 AEUV, Art. 56 AEUV

Streitstand

Entscheidet die Dauer oder die feste Einrichtung ueber die Abgrenzung?

herrschende Meinung Nach herrschender Ansicht ist auf die stabile und dauerhafte Eingliederung in den Markt des Aufnahmestaates abzustellen, wobei Dauer, Haeufigkeit und Infrastruktur als Indizien dienen. Tragend ist, dass eine rein zeitliche Grenze dem Vertrag nicht entnommen werden kann. Eine Infrastruktur schliesst die Dienstleistungsfreiheit nicht aus. Die Abgrenzung erfolgt daher wertend.

Gegenansicht Eine Gegenansicht stellt allein auf das Vorhandensein einer festen Einrichtung ab, weil dies ein klares und nachpruefbares Kriterium liefert.

Praktisch wird der Streit: Relevant bei einem Dienstleister, der ueber Jahre mit eigenem Buero im Aufnahmestaat taetig ist.

Schritt 1 von 8
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