Welche Pflichten folgen aus Art. 4 III EUV fuer die Mitgliedstaaten?
Im Video genannt: Art. 4 EUV
Verpflichtet der effet utile zur Nichtanwendung nationalen Verfahrensrechts?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst nationales Verfahrensrecht grundsaetzlich gelten, verlangt aber dessen Nichtanwendung, soweit es die Durchsetzung unionsrechtlicher Rechte praktisch unmoeglich macht oder uebermaessig erschwert. Tragend sind die Grundsaetze der Aequivalenz und der Effektivitaet. Die Verfahrensautonomie bleibt im Uebrigen erhalten. Eine vollstaendige Verdraengung findet nicht statt.
Gegenansicht Eine Gegenansicht will dem Effektivitaetsgebot generellen Vorrang geben, weil sonst die Durchsetzung unionsrechtlicher Rechte von nationalen Zufaelligkeiten abhaengt.
Praktisch wird der Streit: Entscheidend bei nationalen Praeklusions- oder Verjaehrungsregeln fuer unionsrechtliche Ansprueche.
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