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Asylrecht und Drittstaatenregelung

Wer ist politisch Verfolgter und wie wirken die Einschraenkungen des Art. 16a GG?

Im Video genannt: Art. 16a GG

Zurueck: Staatsangehoerigkeit und Schutz vor EntziehungWeiter: Effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 IV GG
RechtsgebietStaatsrecht 2 - Grundrechte
LernabschnittLerneinheit 6
Folge2
VorschriftenArt. 16a GG

Streitstand

Ist die Drittstaatenregelung mit Art. 19 IV GG vereinbar?

herrschende Meinung Nach herrschender Ansicht sind die Einschraenkungen des Art. 16a II bis V GG verfassungsgemaess, weil sie als verfassungsunmittelbare Beschraenkungen des Grundrechts selbst ausgestaltet sind und auf dem Konzept normativer Vergewisserung beruhen. Tragend ist die bewusste Entscheidung des verfassungsaendernden Gesetzgebers. Der Rechtsschutz bleibt in Sonderfaellen eroeffnet. Eine Verletzung des Art. 19 IV GG liegt daher nicht vor.

Gegenansicht Eine Gegenansicht haelt den Ausschluss des Rechtsschutzes fuer unvereinbar mit Art. 19 IV GG und dem Menschenwuerdekern, weil die Vergewisserung im Einzelfall fehlgehen kann.

Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn im Drittstaat ausnahmsweise kein wirksamer Schutz besteht.

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