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Staatsangehoerigkeit und Schutz vor Entziehung

Welchen Schutz vermittelt Art. 16 I GG und wie unterscheidet er Entzug und Verlust?

Im Video genannt: Art. 16 GG

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RechtsgebietStaatsrecht 2 - Grundrechte
LernabschnittLerneinheit 6
Folge1
VorschriftenArt. 16 GG

Streitstand

Ist ein Verlust bei Dienst fuer fremde Maechte zulaessig?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung unterscheidet den verbotenen Entzug von dem zulaessigen Verlust, der auf dem Willen oder zurechenbaren Verhalten des Betroffenen beruht und nicht zur Staatenlosigkeit fuehrt. Tragend ist Art. 16 I 2 GG, der Verluste auf gesetzlicher Grundlage zulaesst. Erforderlich ist eine zurechenbare, dem Betroffenen bewusste Handlung. Der Verlust darf nicht sanktionsartig verhaengt werden.

Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht in jedem hoheitlich angeordneten Verlust einen Entzug, weil die Unterscheidung in der Wirkung fuer den Betroffenen keinen Unterschied macht.

Praktisch wird der Streit: Entscheidend bei Verlustregelungen fuer die Beteiligung an Kampfhandlungen fuer auslaendische Verbaende.

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