Wann ist eine Nutzungsbeschraenkung nur mit Ausgleichsregelung verhaeltnismaessig?
Im Video genannt: Art. 14 GG
Kann eine Ausgleichspflicht auch ohne gesetzliche Regelung bestehen?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung verlangt, dass der Gesetzgeber selbst Ausgleichsregelungen vorsieht, wenn die Beschraenkung sonst unverhaeltnismaessig waere; fehlt die Regelung, ist die Norm verfassungswidrig und die Gerichte duerfen keine Entschaedigung zusprechen. Tragend ist der Haushaltsvorbehalt des Parlaments. Die Verwaltung darf nicht ohne Grundlage leisten. Der Betroffene muss die Norm angreifen.
Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst eine richterlich zugesprochene Entschaedigung in Analogie zum Aufopferungsgedanken zu, weil der Betroffene sonst eine unverhaeltnismaessige Last ohne Ausgleich traegt.
Praktisch wird der Streit: Entscheidend, wenn ein Nutzungsverbot ohne Ausgleichsklausel den Eigentuemer existenziell belastet.
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