Welche Anforderungen stellt Art. 14 III GG an eine Enteignung?
Im Video genannt: Art. 14 GG
Ist eine Enteignung zugunsten Privater zulaessig?
herrschende Meinung Nach herrschender Ansicht ist eine Enteignung zugunsten privater Unternehmen moeglich, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient und die Gemeinwohlbindung gesetzlich dauerhaft gesichert ist. Tragend ist, dass Art. 14 III GG auf den Zweck und nicht auf die Person des Beguenstigten abstellt. Erforderlich sind Sicherungen gegen Zweckentfremdung. Fehlen sie, ist die Enteignung unzulaessig.
Gegenansicht Eine Gegenansicht haelt Enteignungen zugunsten Privater fuer grundsaetzlich unzulaessig, weil der private Gewinnzweck das Gemeinwohlziel ueberlagert und eine Kontrolle praktisch nicht sichergestellt ist.
Praktisch wird der Streit: Relevant bei Enteignungen fuer private Energie- oder Verkehrsinfrastrukturvorhaben.
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