Wie grenzt man die Inhaltsbestimmung von der Enteignung ab?
Im Video genannt: Art. 14 GG
Formeller oder materieller Enteignungsbegriff?
herrschende Meinung Nach herrschender Ansicht liegt eine Enteignung nur bei der finalen, vollstaendigen oder teilweisen Entziehung konkreter Eigentumspositionen zur Erfuellung einer oeffentlichen Aufgabe vor; alle anderen Belastungen sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Tragend ist, dass Art. 14 III GG ein eigenes Verfahren mit Entschaedigung vorsieht und beide Kategorien nicht ineinander uebergehen. Eine schwere Belastung wird dadurch nicht zur Enteignung. Der Guetererwerbsvorgang ist das Kennzeichen.
Gegenansicht Eine Gegenansicht bestimmt die Enteignung materiell nach der Eingriffsschwere, sodass besonders belastende Nutzungsbeschraenkungen als Enteignung zu entschaedigen waeren.
Praktisch wird der Streit: Relevant bei denkmalschutz- oder naturschutzrechtlichen Nutzungsverboten, die jede sinnvolle Nutzung ausschliessen.
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