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Vereinigungsfreiheit und Vereinsverbot

Was schuetzt Art. 9 I GG und unter welchen Voraussetzungen sind Verbote moeglich?

Im Video genannt: Art. 9 GG

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RechtsgebietStaatsrecht 2 - Grundrechte
LernabschnittLerneinheit 4
Folge5
VorschriftenArt. 9 GG

Streitstand

Ist Art. 9 II GG Schranke oder Schutzbereichsbegrenzung?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung behandelt Art. 9 II GG als besondere verfassungsunmittelbare Schranke mit Verbotsfolge, nicht als Begrenzung des Schutzbereichs. Tragend ist, dass auch die verbotene Vereinigung zunaechst in den Schutzbereich fallen muss, um Verfahrensschutz zu geniessen. Das Verbot bedarf eines konstitutiven Verwaltungsakts. Eine Vereinigung bleibt bis dahin rechtlich bestehend.

Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht in Art. 9 II GG eine Schutzbereichsbegrenzung, sodass die genannten Vereinigungen von vornherein nicht geschuetzt sind und kraft Verfassung verboten sind.

Praktisch wird der Streit: Relevant fuer die Frage, ob eine Vereinigung bis zum Verbotsakt Grundrechtsschutz geniesst.

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