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Aufbau der Grundrechtspruefung

Wie ist die dreistufige Grundrechtspruefung aufzubauen?

Im Video genannt: Art. 2 GG, Art. 19 GG

Zurueck: Mittelbare Drittwirkung der GrundrechteWeiter: Verhaeltnismaessigkeit und Wesensgehaltsgarant
RechtsgebietStaatsrecht 2 - Grundrechte
LernabschnittLerneinheit 1
Folge7
VorschriftenArt. 2 GG, Art. 19 GG

Streitstand

Moderner oder klassischer Eingriffsbegriff?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung legt den modernen Eingriffsbegriff zugrunde, der jedes staatliche Handeln erfasst, das grundrechtlich geschuetztes Verhalten erheblich erschwert oder unmoeglich macht. Tragend ist, dass faktische und mittelbare Belastungen heute ebenso wirksam sind wie imperative Gebote. Eine Bagatellgrenze bleibt erforderlich. Der klassische Begriff bleibt als Kernfall erhalten.

Gegenansicht Eine Gegenansicht haelt am klassischen Eingriffsbegriff fest, der Final-, Unmittelbarkeits- und Rechtsaktcharakter verlangt, weil sonst jede staatliche Aeusserung rechtfertigungsbeduerftig wuerde.

Praktisch wird der Streit: Relevant bei staatlichen Warnungen oder Empfehlungen, die wirtschaftliche Nachteile verursachen.

Schritt 1 von 8
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