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Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

Wie wirken Grundrechte im Verhaeltnis zwischen Privaten?

Im Video genannt: Art. 1 GG, Art. 5 GG, Art. 3 GG

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RechtsgebietStaatsrecht 2 - Grundrechte
LernabschnittLerneinheit 1
Folge6
VorschriftenArt. 1 GG, Art. 5 GG, Art. 3 GG

Streitstand

Unmittelbare oder mittelbare Drittwirkung im Privatrecht?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung nimmt eine mittelbare Drittwirkung an: Grundrechte wirken ueber die Auslegung des Privatrechts, insbesondere seiner Generalklauseln, auf das Verhaeltnis Privater ein. Tragend ist, dass Art. 1 III GG nur die Staatsgewalt bindet und die Privatautonomie ebenfalls grundrechtlich geschuetzt ist. Das Gericht muss beide Grundrechtspositionen abwaegen. Eine unmittelbare Bindung bestaende nur, wo das Grundgesetz sie anordnet.

Gegenansicht Eine Gegenansicht nimmt eine unmittelbare Drittwirkung jedenfalls bei struktureller Machtasymmetrie an, weil der Einzelne privater Macht sonst schutzlos gegenuebersteht.

Praktisch wird der Streit: Entscheidend, wenn ein privater Plattform- oder Stadionbetreiber faktisch den Zugang zu einem oeffentlichen Forum kontrolliert.

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