Gilt die Grundrechtsbindung auch bei privatrechtlichem Handeln des Staates?
Im Video genannt: Art. 1 GG, Art. 3 GG
Unterliegt die Daseinsvorsorge in Privatrechtsform den Grundrechten?
herrschende Meinung Nach herrschender Ansicht bleibt der Staat auch bei Wahl der Privatrechtsform grundrechtsgebunden, weil Art. 1 III GG an die Staatsgewalt und nicht an die Rechtsform anknuepft und eine Flucht ins Privatrecht ausgeschlossen ist. Tragend ist die Erfuellung oeffentlicher Aufgaben. Gemischtwirtschaftliche Unternehmen sind bei staatlicher Beherrschung ebenfalls gebunden. Die Bindung besteht unmittelbar, nicht nur mittelbar.
Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst bei privatrechtlich organisierten Unternehmen nur eine mittelbare Wirkung ueber das Privatrecht genuegen, weil diese Unternehmen am Markt wie Private agieren.
Praktisch wird der Streit: Relevant beim Hausverbot eines kommunal beherrschten Veranstaltungsbetriebs.
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