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Indemnitaet und Immunitaet

Wie schuetzen Indemnitaet und Immunitaet die Arbeit des Abgeordneten?

Im Video genannt: Art. 46 GG, Art. 47 GG

Zurueck: Freies Mandat und FraktionsdisziplinWeiter: Untersuchungsausschuesse als Minderheitenrecht
RechtsgebietStaatsrecht 1 - Staatsorganisationsrecht
LernabschnittLerneinheit 4
Folge4
VorschriftenArt. 46 GG, Art. 47 GG

Streitstand

Erfasst die Indemnitaet auch ehrverletzende Aeusserungen?

herrschende Meinung Nach herrschender Ansicht schuetzt Art. 46 I GG Abstimmungen und Aeusserungen im Parlament umfassend und ohne Ausnahme fuer beleidigende Inhalte, soweit nicht verleumderische Beleidigungen vorliegen. Tragend ist der Wortlaut mit seiner einzigen Ausnahme. Die Funktionsfaehigkeit der freien Debatte hat Vorrang vor dem Ehrschutz. Reaktionen bleiben dem parlamentarischen Ordnungsrecht vorbehalten.

Gegenansicht Eine Gegenansicht will den Schutz bei schweren Persoenlichkeitsrechtsverletzungen einschraenken, weil die Wuerde des Betroffenen keine schrankenlose Freistellung tragen kann.

Praktisch wird der Streit: Entscheidend bei massiven Angriffen auf nicht dem Parlament angehoerende Dritte in einer Plenardebatte.

Schritt 1 von 8
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