Wie verhaelt sich das freie Mandat zur Einbindung in die Fraktion?
Im Video genannt: Art. 38 GG
Darf die Fraktion Abstimmungsverhalten sanktionieren?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung haelt Fraktionsdisziplin fuer zulaessig, Fraktionszwang hingegen fuer unvereinbar mit Art. 38 I 2 GG, weil der Abgeordnete nur seinem Gewissen unterworfen ist. Tragend ist die Unterscheidung zwischen politischer Erwartung und rechtlicher Bindung. Sanktionen bis zum Ausschluss aus der Fraktion sind moeglich, nicht aber der Mandatsverlust. Vereinbarungen ueber die Mandatsaufgabe sind nichtig.
Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht bereits im Fraktionsausschluss wegen Abstimmungsverhaltens einen unzulaessigen Druck, weil der Ausschluss die Arbeitsmoeglichkeiten faktisch entzieht.
Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn ein Abgeordneter nach abweichendem Votum aus der Fraktion und damit aus Ausschuessen entfernt wird.
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