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Verwaltungskompetenz der Laender und Bundesaufsicht

Wie verteilt das Grundgesetz die Verwaltungszustaendigkeiten und welche Aufsicht besteht?

Im Video genannt: Art. 83 GG, Art. 84 GG, Art. 85 GG

Zurueck: Abweichungsgesetzgebung und SperrwirkungWeiter: Bundesrecht bricht Landesrecht
RechtsgebietStaatsrecht 1 - Staatsorganisationsrecht
LernabschnittLerneinheit 3
Folge5
VorschriftenArt. 83 GG, Art. 84 GG, Art. 85 GG

Streitstand

Reicht die Weisung in der Auftragsverwaltung bis zur Sachfrage?

herrschende Meinung Nach herrschender Ansicht umfasst die Weisungsbefugnis in der Auftragsverwaltung die Sachbeurteilung, waehrend die Wahrnehmungskompetenz beim Land bleibt. Tragend ist die Unterscheidung zwischen Sach- und Wahrnehmungskompetenz. Das Land muss die Weisung vollziehen, bleibt aber nach aussen verantwortlich. Die Verantwortung fuer die inhaltliche Richtigkeit traegt der Bund.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst dem Land eine eigene Rechtmaessigkeitspruefung und ein Zurueckweisungsrecht bei offensichtlich rechtswidrigen Weisungen, weil das Land sonst zur Rechtsverletzung verpflichtet wuerde.

Praktisch wird der Streit: Relevant bei Weisungen zu atomrechtlichen oder infrastrukturbezogenen Genehmigungen.

Schritt 1 von 8
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