Welchen Anwendungsbereich hat Art. 31 GG neben der Kompetenzordnung?
Im Video genannt: Art. 31 GG, Art. 72 GG
Gilt Art. 31 GG auch bei kompetenzgemaess erlassenem Landesrecht?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung wendet Art. 31 GG nur an, wenn beide Normen kompetenzgemaess erlassen wurden und inhaltlich kollidieren, da sonst bereits die Kompetenzordnung entscheidet. Tragend ist, dass eine kompetenzwidrige Norm schon aus diesem Grund nichtig ist. Art. 31 GG bewirkt dann die Nichtigkeit des Landesrechts. Der Hauptanwendungsfall liegt bei Landesgrundrechten und parallelen Regelungen.
Gegenansicht Eine Gegenansicht will Art. 31 GG nur eine Anwendungssperre statt Nichtigkeit beilegen, damit das Landesrecht bei spaeterem Wegfall des Bundesrechts wieder wirksam wird.
Praktisch wird der Streit: Entscheidend, wenn eine Bundesnorm aufgehoben wird und fraglich ist, ob altes Landesrecht wieder gilt.
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