Welche Entscheidungen muss der parlamentarische Gesetzgeber selbst treffen?
Im Video genannt: Art. 20 GG, Art. 80 GG
Reicht ein Eingriffsvorbehalt oder gilt ein weiter Parlamentsvorbehalt?
herrschende Meinung Nach herrschender Ansicht muss der Gesetzgeber alle fuer die Grundrechtsverwirklichung wesentlichen Fragen selbst regeln, unabhaengig davon, ob ein klassischer Eingriff vorliegt. Tragend sind Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, die eine Entscheidung im oeffentlichen parlamentarischen Verfahren verlangen. Die Regelungsdichte steigt mit der Grundrechtsintensitaet. Delegation bleibt nur fuer Detailfragen moeglich.
Gegenansicht Eine Gegenansicht beschraenkt den Vorbehalt auf Eingriffe in Freiheit und Eigentum, weil ein weiter Parlamentsvorbehalt die Handlungsfaehigkeit der Exekutive laehmt und die Abgrenzung konturenlos wird.
Praktisch wird der Streit: Relevant bei begunstigenden oder organisatorischen Massnahmen mit hoher Grundrechtsrelevanz, etwa im Schul- oder Pruefungsrecht.
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