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Gewaltenteilung und Funktionengerechtigkeit

Was verlangt die Gewaltenteilung jenseits einer blossen Organtrennung?

Im Video genannt: Art. 20 GG

Zurueck: Normhierarchie und GeltungsvorrangWeiter: Vorrang des Gesetzes und Bindung der Verwaltun
RechtsgebietStaatsrecht 1 - Staatsorganisationsrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge2
VorschriftenArt. 20 GG

Streitstand

Strikte Trennung oder Kernbereichslehre?

herrschende Meinung Nach herrschender Ansicht fordert Art. 20 II 2 GG keine strikte Trennung, sondern Verschraenkung und Kontrolle bei Wahrung eines unantastbaren Kernbereichs jeder Gewalt. Tragend ist, dass das Grundgesetz selbst zahlreiche Verschraenkungen vorsieht und es um Machtbegrenzung, nicht um Formalismus geht. Verfassungswidrig ist erst der Zugriff auf den Kernbereich oder die Uebernahme einer Aufgabe durch das funktionell ungeeignete Organ. Daraus folgt die Pruefung der Funktionengerechtigkeit.

Gegenansicht Eine Gegenansicht verlangt eine strengere organbezogene Trennung, weil jede Durchbrechung die Verantwortungsklarheit mindert und Kontrollmassstaebe verwischt.

Praktisch wird der Streit: Entscheidend bei Entscheidungsgremien, in denen Exekutive und Legislative gemeinsam entscheiden.

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