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Normhierarchie und Geltungsvorrang

Wie ist die Rangordnung der Rechtsnormen aufgebaut und welche Folgen hat ein Rangverstoss?

Im Video genannt: Art. 20 GG, Art. 31 GG

Weiter: Gewaltenteilung und Funktionengerechtigkeit
RechtsgebietStaatsrecht 1 - Staatsorganisationsrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge1
VorschriftenArt. 20 GG, Art. 31 GG

Streitstand

Nichtigkeit oder blosse Unanwendbarkeit rangwidriger Normen?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung nimmt bei Verstoss einer Norm gegen hoeherrangiges Recht grundsaetzlich Nichtigkeit an, weil die Verfassung lueckenlosen Vorrang beansprucht und eine nur schwebende Geltung Rechtsunsicherheit erzeugte. Fuer Gesetze ist die Feststellung dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Untergesetzliche Normen darf jedes Gericht unangewendet lassen. Die Rechtsfolge ist damit von der Normstufe abhaengig.

Gegenansicht Eine Gegenansicht will auch bei Gesetzen nur die Unanwendbarkeit im Einzelfall annehmen, weil so der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und der Bestand der Rechtsordnung geschont werden.

Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn Verwaltungsakte auf einer nachtraeglich fuer verfassungswidrig erklaerten Norm beruhen.

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