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Finalzusammenhang beim Raub

Welcher Zusammenhang muss zwischen Noetigungsmittel und Wegnahme bestehen?

Im Video genannt: § 249 StGB

Zurueck: Raub und seine NoetigungsmittelWeiter: Scheinwaffe bei Paragraf 250 StGB
RechtsgebietStrafrecht BT 2 - Vermoegensdelikte
LernabschnittLerneinheit 2
Folge2
Vorschriften§ 249 StGB

Streitstand

Genuegt das Ausnutzen fortwirkender Gewalt ohne neuen Noetigungsvorsatz?

herrschende Meinung Die Rechtsprechung verlangt, dass der Taeter das Noetigungsmittel wenigstens durch Unterlassen der Beendigung zur Wegnahme einsetzt, und laesst das blosse Ausnutzen einer ohne Wegnahmevorsatz geschaffenen Lage nicht genuegen. Der Raub ist ein zweiaktiges Delikt mit finaler Verknuepfung. Bei fortbestehender Drohwirkung kann konkludente Drohung vorliegen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst das Ausnutzen der fortwirkenden Zwangslage genuegen, weil das Opfer tatsaechlich wehrlos sei und der Taeter den Zustand bewusst nutze.

Praktisch wird der Streit: Schlaegt der Taeter aus Wut zu und entschliesst sich erst danach zur Mitnahme der Beute, entscheidet der Streit zwischen Raub und Diebstahl.

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