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Doppelirrtum

Was gilt, wenn der Taeter Lage und Rechtslage zugleich verkennt?

Im Video genannt: § 16 StGB, § 17 StGB

Zurueck: Theorienstreit zum ErlaubnistatbestandsirrtumWeiter: Error in persona des Vordermanns
RechtsgebietStrafrecht AT
LernabschnittLerneinheit 11
Folge3
Vorschriften§ 16 StGB, § 17 StGB

Streitstand

Richtet sich der Doppelirrtum nach § 16 StGB oder nach § 17 StGB?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung behandelt den Doppelirrtum nach § 17 StGB, weil der Taeter selbst bei Richtigkeit seiner Tatsachenvorstellung nicht gerechtfertigt waere. Tragendes Argument ist, dass der ausschlaggebende Fehler in der rechtlichen Bewertung liegt. Entlastung bringt nur Unvermeidbarkeit.

Gegenansicht Eine Gegenansicht wendet die Grundsaetze des Erlaubnistatbestandsirrtums an, weil der Taeter sich in einer von ihm angenommenen Rechtfertigungslage sieht und ihm dasselbe Vertrauen zuzubilligen sei.

Praktisch wird der Streit: Nimmt der Taeter einen Angriff an und haelt zugleich ein nicht bestehendes Notwehrrecht fuer gegeben, trennt der Streit Vorsatz- von Fahrlaessigkeitstat.

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