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Error in persona des Vordermanns

Wirkt die Verwechslung des Ausfuehrenden gegen den Hintermann?

Im Video genannt: § 26 StGB, § 16 StGB

Zurueck: DoppelirrtumWeiter: Irrtum ueber die eigene Beteiligungsrolle
RechtsgebietStrafrecht AT
LernabschnittLerneinheit 11
Folge4
Vorschriften§ 26 StGB, § 16 StGB

Streitstand

Ist der error in persona des Vordermanns dem Anstifter zuzurechnen?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung behandelt die Verwechslung fuer den Hintermann als wesentliche Abweichung, wenn er das Opfer individualisiert bestimmt hatte, und nimmt Anstiftung zum Versuch in Tateinheit mit Fahrlaessigkeit an. Tragendes Argument ist, dass der Hintermann die Individualisierung dem Vordermann uebertragen und das Risiko der Verwechslung nicht gewollt hat. Bei Auswahlfreiheit des Vordermanns bleibt sie unbeachtlich.

Gegenansicht Eine Gegenansicht haelt die Verwechslung auch fuer den Hintermann fuer unbeachtlich, weil die Akzessorietaet die Tat so zurechnet, wie der Vordermann sie vollendet hat.

Praktisch wird der Streit: Erschiesst der angestiftete Taeter den falschen Nachbarn, entscheidet der Streit ueber vollendete oder versuchte Anstiftung.

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