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Theorienstreit zum Erlaubnistatbestandsirrtum

Welche Theorie zum ETBI tragen Sie in der Klausur vor?

Im Video genannt: § 16 StGB, § 17 StGB

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RechtsgebietStrafrecht AT
LernabschnittLerneinheit 11
Folge2
Vorschriften§ 16 StGB, § 17 StGB

Streitstand

Vorsatztheorie, eingeschraenkte oder strenge Schuldtheorie beim ETBI?

herrschende Meinung Die eingeschraenkte Schuldtheorie wendet § 16 StGB analog an: die Vorsatztat entfaellt, es bleibt Fahrlaessigkeitsstrafbarkeit, waehrend die Teilnahme an der vorsaetzlichen Haupttat moeglich bleibt. Tragendes Argument ist die Gleichbehandlung mit dem Tatsachenirrtum, denn der Taeter will Rechtmaessiges. Diese Loesung vermeidet Strafbarkeitsluecken bei Teilnehmern.

Gegenansicht Die strenge Schuldtheorie behandelt den Irrtum als Verbotsirrtum nach § 17 StGB und bestraft bei Vermeidbarkeit aus der Vorsatztat, weil der Rechtfertigungsvorsatz kein Tatbestandsvorsatz ist. Die Vorsatztheorie laesst bereits das Unrechtsbewusstsein als Vorsatzbestandteil entfallen.

Praktisch wird der Streit: Beim vermeidbaren Irrtum ueber eine Notwehrlage reicht das Ergebnis von Fahrlaessigkeit bis zur vollen Vorsatzstrafe.

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