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ETBI und Erlaubnisirrtum trennen

Wie unterscheidet man Irrtum ueber Lage und Irrtum ueber Grenzen?

Im Video genannt: § 16 StGB, § 17 StGB

Weiter: Theorienstreit zum Erlaubnistatbestandsirrtum
RechtsgebietStrafrecht AT
LernabschnittLerneinheit 11
Folge1
Vorschriften§ 16 StGB, § 17 StGB

Streitstand

Wie ist der Irrtum einzuordnen, wenn Tatsachen und Grenzen gemeinsam verkannt werden?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung trennt scharf: irrt der Taeter ueber die tatsaechlichen Voraussetzungen, liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, irrt er ueber Bestehen oder Reichweite der Erlaubnis, ein Erlaubnisirrtum. Tragendes Argument ist die Parallele zur Unterscheidung von §§ 16 und 17 StGB. Bei Mischfaellen ist jede Fehlvorstellung gesondert zu bewerten.

Gegenansicht Eine Gegenansicht behandelt beide Irrtuemer einheitlich nach § 17 StGB, weil die Trennung praktisch kaum durchfuehrbar sei und in beiden Fallgruppen nur das Unrechtsbewusstsein fehle.

Praktisch wird der Streit: Verkennt der Taeter sowohl den Angriff als auch die Notwehrgrenzen, entscheidet die Einordnung ueber Vorsatz oder Schuld.

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