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Versuchsbeginn beim Unterlassungsdelikt

Wann setzt der Garant zur Tat unmittelbar an?

Im Video genannt: § 13 StGB, § 22 StGB

Zurueck: Rechtfertigende PflichtenkollisionWeiter: Taeterschaft und Teilnahme beim Unterlassen
RechtsgebietStrafrecht AT
LernabschnittLerneinheit 9
Folge5
Vorschriften§ 13 StGB, § 22 StGB

Streitstand

Beginnt der Versuch mit der ersten oder der letzten Rettungsmoeglichkeit?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung bejaht das Ansetzen, wenn der Garant die erste sich bietende Rettungsmoeglichkeit verstreichen laesst und dadurch die Gefahr fuer das Rechtsgut wesentlich steigt. Tragendes Argument ist, dass sonst der Rechtsgueter- schutz zu spaet einsetzt. Entscheidend bleibt die Vorstellung des Garanten von der Gefahrenlage.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst den Versuch erst mit dem Verstreichen der letzten Rettungsmoeglichkeit beginnen, weil bis dahin die Erfolgsabwendung noch voll in der Hand des Garanten liegt.

Praktisch wird der Streit: Laesst der Garant mehrere Gelegenheiten zum Notruf ungenutzt, entscheidet der Streit ueber den Zeitpunkt der Versuchsstrafbarkeit und den Ruecktritt.

Schritt 1 von 8
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