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Rechtfertigende Pflichtenkollision

Was gilt, wenn der Garant nur eine von zwei Pflichten erfuellen kann?

Im Video genannt: § 13 StGB, § 34 StGB

Zurueck: Garantenstellung nach § 13 StGBWeiter: Versuchsbeginn beim Unterlassungsdelikt
RechtsgebietStrafrecht AT
LernabschnittLerneinheit 9
Folge4
Vorschriften§ 13 StGB, § 34 StGB

Streitstand

Ist die Kollision gleichwertiger Handlungspflichten rechtfertigend oder entschuldigend?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung behandelt die Kollision gleichwertiger Handlungspflichten als eigenstaendigen Rechtfertigungsgrund, weil die Rechtsordnung nichts Unmoegliches verlangen kann und die Erfuellung einer Pflicht das Verhalten rechtmaessig macht. Bei ungleichwertigen Pflichten gilt der Vorrang des hoeherwertigen Guts. Eine Wahl zwischen gleichwertigen Guetern bleibt frei.

Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht nur einen Entschuldigungsgrund, weil die nichterfuellte Pflicht bestehen bleibt und das Verhalten insoweit rechtswidrig ist.

Praktisch wird der Streit: Rettet der Vater nur eines von zwei ertrinkenden Kindern, entscheidet der Streit ueber Notwehrrechte Dritter und Teilnahmestrafbarkeit.

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