Ist der untaetige Garant Taeter oder Gehilfe der fremden Tat?
Im Video genannt: § 13 StGB, § 27 StGB
Haftet der Garant bei fremder Vorsatztat als Taeter oder als Gehilfe?
herrschende Meinung Die Rechtsprechung entscheidet nach einer Gesamtbewertung und laesst beim Beschuetzergaranten regelmaessig Taeterschaft, beim blossen Nichtverhindern fremder Tat haeufig Beihilfe zu. Tragendes Argument ist das unterschiedliche Gewicht der verletzten Pflicht. Die Abgrenzung folgt dem Inhalt der Garantenstellung.
Gegenansicht Eine Gegenansicht nimmt stets Nebentaeterschaft an, weil der Garant eine eigene, ihn allein treffende Pflicht verletzt und sein Unrecht nicht von der fremden Tat abhaengt.
Praktisch wird der Streit: Sieht die Mutter der Misshandlung des Kindes durch einen Dritten zu, entscheidet der Streit zwischen Taeterschaft und Beihilfe.
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