Kann der Taeter fuer eine im Rausch begangene Tat voll haften?
Im Video genannt: § 20 StGB, § 323a StGB
Ist die actio libera in causa dogmatisch begruendbar?
herrschende Meinung Die Rechtsprechung lehnt die Figur bei verhaltensgebundenen Delikten ab und loest die uebrigen Faelle ueber das Tatbestandsmodell: die Tathandlung wird im Sichberauschen gesehen. Tragendes Argument ist das Koinzidenzprinzip, das Schuld im Zeitpunkt der Tat verlangt. Bleibt die Konstruktion versagt, greift § 323a StGB.
Gegenansicht Das Ausnahmemodell haelt am Vorwurf der vorverlagerten Verantwortung fest und laesst eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme vom Koinzidenzprinzip zu, weil der Taeter die Schuldunfaehigkeit planvoll herbeigefuehrt hat.
Praktisch wird der Streit: Trinkt sich der Taeter Mut fuer eine geplante Trunkenheitsfahrt an, entscheidet der Streit zwischen vollem Delikt und Rauschtat.
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