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Schuldfaehigkeit und verminderte Schuldfaehigkeit

Wie pruefen Sie Schuldunfaehigkeit und verminderte Schuldfaehigkeit?

Im Video genannt: § 20 StGB, § 21 StGB

Zurueck: Mutmassliche EinwilligungWeiter: Actio libera in causa
RechtsgebietStrafrecht AT
LernabschnittLerneinheit 3
Folge4
Vorschriften§ 20 StGB, § 21 StGB

Streitstand

Ist die Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB bei selbstverschuldetem Rausch zwingend?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung versagt die Milderung regelmaessig, wenn der Taeter den Zustand selbst verschuldet hat und seine Neigung zu Rauschtaten kannte. Tragendes Argument ist, dass die Schuldminderung durch das vorwerfbare Vorverhalten kompensiert wird. § 21 StGB bleibt eine Ermessensvorschrift.

Gegenansicht Eine Gegenansicht haelt die Milderung fuer geboten, weil der Schuldgehalt im Tatzeitpunkt tatsaechlich gemindert ist und das Vorverhalten nur ueber die Strafzumessung beruecksichtigt werden darf.

Praktisch wird der Streit: Beim erheblich berauschten Taeter mit bekannter Aggressionsneigung entscheidet der Streit ueber den anwendbaren Strafrahmen.

Schritt 1 von 8
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