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Mutmassliche Einwilligung

Wann ersetzt der vermutete Wille die fehlende Zustimmung?

Im Video genannt: § 223 StGB, § 303 StGB

Zurueck: Einverstaendnis und Einwilligung unterscheidenWeiter: Schuldfaehigkeit und verminderte Schuldfaehigk
RechtsgebietStrafrecht AT
LernabschnittLerneinheit 3
Folge3
Vorschriften§ 223 StGB, § 303 StGB

Streitstand

Entscheidet der individuelle oder der objektiv verstaendige Wille?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung stellt auf den individuellen hypothetischen Willen des Betroffenen ab und zieht objektive Interessen nur als Indiz heran. Tragendes Argument ist, dass die Figur Ausdruck der Selbstbestimmung ist und nicht der Fremdbestimmung durch Vernunftmassstaebe. Entscheidend ist die sorgfaeltige Ermittlung zum Zeitpunkt der Handlung.

Gegenansicht Eine Gegenansicht legt den Massstab des objektiv verstaendigen Betroffenen an, weil der Handelnde individuelle Sonderwuensche regelmaessig nicht kennen koenne.

Praktisch wird der Streit: Erweitert der Arzt die Operation bei einem Patienten mit bekannt unkonventionellen Wuenschen, trennt der Streit Rechtfertigung von Koerperverletzung.

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