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Einverstaendnis und Einwilligung unterscheiden

Wann schliesst die Zustimmung schon den Tatbestand aus?

Im Video genannt: § 242 StGB, § 123 StGB

Zurueck: Rechtfertigende EinwilligungWeiter: Mutmassliche Einwilligung
RechtsgebietStrafrecht AT
LernabschnittLerneinheit 3
Folge2
Vorschriften§ 242 StGB, § 123 StGB

Streitstand

Ist das tatbestandsausschliessende Einverstaendnis irrtumsresistent?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung behandelt das Einverstaendnis als rein tatsaechlichen Akt: wo der Tatbestand ein Handeln gegen den Willen voraussetzt, entfaellt er bei jeder natuerlichen Zustimmung, auch wenn sie durch Taeuschung erschlichen ist. Tragendes Argument ist der Wortlaut, der nur den faktischen Willen abfragt. Willensmaengel wirken daher anders als bei der Einwilligung.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst auch beim Einverstaendnis Willensmaengel durchgreifen, weil eine erschlichene Zustimmung den geschuetzten Willen nicht wirklich verwirkliche.

Praktisch wird der Streit: Oeffnet der Berechtigte die Tuer nach Taeuschung ueber den Besuchszweck, entscheidet der Streit ueber Hausfriedensbruch oder Straflosigkeit.

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