Wann unterbricht das eigenverantwortliche Opferverhalten die Zurechnung?
Im Video genannt: § 222 StGB, § 216 StGB
Nach welchem Mass bestimmt sich die Freiverantwortlichkeit des Opfers?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung verneint die Zurechnung bei blosser Mitwirkung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefaehrdung und bestimmt die Verantwortlichkeit nach den Exkulpationsregeln der Schuldfaehigkeit und der Einwilligungslehre. Tragendes Argument ist die Akzessorietaet: wer die Selbsttoetung nicht bestrafen kann, darf die Teilnahme daran nicht erfassen.
Gegenansicht Eine Gegenansicht legt die strengeren Regeln der Einwilligung in die Fremdgefaehrdung an und verlangt volle Risikoeinsicht, weil der Schutz des Lebens nicht von der Selbstbestimmung allein abhaengen koenne.
Praktisch wird der Streit: Beim Rausch des Opfers mit teilweiser Einsicht in die Gefahr entscheidet der Streit ueber die Fahrlaessigkeitshaftung des Beteiligten.
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