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Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Welches Recht macht die Vollstreckung in eine Sache unzulaessig?

Im Video genannt: § 771 ZPO, § 804 ZPO, § 985 BGB

Zurueck: Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPOWeiter: Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO
RechtsgebietZPO
LernabschnittLerneinheit 5
Folge6
Vorschriften§ 771 ZPO, § 804 ZPO, § 985 BGB

Streitstand

Ist das Sicherungseigentum ein die Veraeusserung hinderndes Recht?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung gewaehrt dem Sicherungseigentuemer die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO, weil er volles Eigentum hat und die Verwertung nicht dulden muss. Tragend ist, dass der Sicherungszweck das Eigentum nicht zu einem blossen Pfandrecht herabstuft, auch wenn er im Insolvenzverfahren nur Absonderung gibt. Die Unterschiede der Verfahrensordnungen rechtfertigen die abweichende Behandlung.

Gegenansicht Eine Gegenansicht behandelt den Sicherungseigentuemer wie einen Pfandglaeubiger und gibt ihm nur die Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO. Ihr Argument: wirtschaftlich dient das Eigentum nur der Sicherung und soll nicht weiter reichen als ein Pfandrecht.

Praktisch wird der Streit: Pfaendet ein Glaeubiger eine sicherungsuebereignete Maschine, kann der Sicherungsnehmer die Verwertung nur nach der herrschenden Meinung ganz verhindern.

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