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Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Welche Einwendungen koennen nach Schluss der muendlichen Verhandlung noch erhoben werden?

Im Video genannt: § 767 ZPO, § 775 ZPO, § 322 ZPO

Zurueck: Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPOWeiter: Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
RechtsgebietZPO
LernabschnittLerneinheit 5
Folge5
Vorschriften§ 767 ZPO, § 775 ZPO, § 322 ZPO

Streitstand

Gilt die Praeklusion des § 767 II ZPO auch fuer die Aufrechnung?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung stellt bei der Aufrechnung auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklaerung ab und laesst sie zu, wenn die Erklaerung nach Schluss der Verhandlung erfolgte, auch wenn die Gegenforderung schon bestand. Tragend ist, dass die Einwendung erst mit der Gestaltungserklaerung entsteht und der Schuldner zur Aufrechnung im Vorprozess nicht verpflichtet war. Die Praeklusion erfasst nur objektiv bereits entstandene Einwendungen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht stellt auf die Entstehung der Gegenforderung ab und praekludiert den Schuldner. Ihr Argument: wer die Aufrechnung im Vorprozess haette erklaeren koennen, soll den Streit nicht verlaengern.

Praktisch wird der Streit: Rechnet der Schuldner erst nach dem Urteil mit einer aelteren Forderung auf, ist die Klage nur nach der herrschenden Meinung erfolgreich.

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