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Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Welche Einwendungen gehoeren in die Erinnerung und welche in andere Rechtsbehelfe?

Im Video genannt: § 766 ZPO, § 793 ZPO, § 765a ZPO

Zurueck: Vollstreckung von Handlungen und UnterlassungeWeiter: Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
RechtsgebietZPO
LernabschnittLerneinheit 5
Folge4
Vorschriften§ 766 ZPO, § 793 ZPO, § 765a ZPO

Streitstand

Wie trennt man formelle von materiellen Einwendungen?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung weist formelle Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung der Erinnerung nach § 766 ZPO zu und materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch der Klage nach § 767 ZPO. Tragend ist die Trennung von Vollstreckungsorgan und Prozessgericht, die unterschiedliche Pruefungsaufgaben haben. Mischfaelle sind nach dem Schwerpunkt des Vorbringens zuzuordnen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst dem Schuldner bei Mischfaellen eine Wahl zwischen beiden Rechtsbehelfen. Ihr Argument: eine starre Zuordnung fuehrt zu Rechtsschutzluecken bei unklarer Einordnung.

Praktisch wird der Streit: Wendet der Schuldner Erfuellung gegen eine Pfaendungsmassnahme ein, ist die Erinnerung nur nach der Gegenansicht statthaft.

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