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Vollstreckung von Handlungen und Unterlassungen

Wie werden Herausgabe, Handlung und Unterlassung vollstreckt?

Im Video genannt: § 883 ZPO, § 887 ZPO, § 888 ZPO, § 890 ZPO

Zurueck: Pfaendungsschutz bei ArbeitseinkommenWeiter: Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
RechtsgebietZPO
LernabschnittLerneinheit 5
Folge3
Vorschriften§ 883 ZPO, § 887 ZPO, § 888 ZPO, § 890 ZPO

Streitstand

Wie werden vertretbare und unvertretbare Handlungen abgegrenzt?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung grenzt nach der Person des Leistenden ab: kann ein Dritter die Handlung gleichwertig erbringen, gilt § 887 ZPO, sonst § 888 ZPO. Tragend ist der Wortlaut, der auf die Vornahme durch einen Dritten abstellt, und der Grundsatz, dass Zwang gegen die Person nur subsidiaer zulaessig ist. Entscheidend ist nicht die wirtschaftliche Zumutbarkeit, sondern die Ersetzbarkeit.

Gegenansicht Eine Gegenansicht stellt auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Ersatzvornahme fuer den Glaeubiger ab. Ihr Argument: eine theoretisch moegliche, aber unerschwingliche Ersatzvornahme hilft dem Glaeubiger nicht.

Praktisch wird der Streit: Bei einer sehr teuren Mangelbeseitigung richtet sich nach der Abgrenzung, ob Zwangsgeld gegen den Schuldner verhaengt werden kann.

Schritt 1 von 8
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