Wer kann statt der Verwertung nur den Erloes beanspruchen?
Im Video genannt: § 805 ZPO, § 1257 BGB, § 562 BGB
Kann der Vermieter sein Pfandrecht nach § 805 ZPO geltend machen?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung gewaehrt dem Vermieter fuer sein gesetzliches Pfandrecht die Klage nach § 805 ZPO, weil ein Pfandrecht die Verwertung nicht hindert, sondern nur Vorrang am Erloes gibt. Tragend ist die Systematik der §§ 771, 805 ZPO, die zwischen veraeusserungshindernden Rechten und Befriedigungsrechten trennt. Das Pfandrecht gehoert zur zweiten Gruppe.
Gegenansicht Eine Gegenansicht gewaehrt dem Vermieter die Drittwiderspruchsklage, wenn er die Sachen in Besitz genommen hat. Ihr Argument: mit der Besitzergreifung erlangt er eine Position, die der Verwertung entgegensteht.
Praktisch wird der Streit: Hat der Vermieter eingebrachte Sachen in Besitz, entscheidet die Einordnung ueber den statthaften Rechtsbehelf.
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