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Zwangsvollstreckung in Grundstuecke

Welche Wege der Immobiliarvollstreckung kennt das Gesetz?

Im Video genannt: § 866 ZPO, § 15 ZVG, § 90 ZVG

Zurueck: Versteigerung durch den GerichtsvollzieherWeiter: Das geringste Gebot, § 44 ZVG
RechtsgebietZPO
LernabschnittLerneinheit 4
Folge6
Vorschriften§ 866 ZPO, § 15 ZVG, § 90 ZVG

Streitstand

Wirkt der Zuschlag als originaerer oder derivativer Erwerb?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung behandelt den Zuschlag nach § 90 ZVG als staatlichen Hoheitsakt, der originaeren Erwerb bewirkt und nicht von der Rechtsinhaberschaft des Voreigentuemers abhaengt. Tragend ist, dass der Zuschlag das Grundbuch und die Rechtslage neu ordnet und erloeschende Rechte in den Erloes verlagert. Bestehen bleiben nur die im geringsten Gebot beruecksichtigten Rechte.

Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht einen abgeleiteten Erwerb vom Voreigentuemer. Ihr Argument: das Verfahren verwertet nur ein bestehendes Recht und kann nicht mehr uebertragen als vorhanden ist.

Praktisch wird der Streit: War der im Grundbuch Eingetragene nicht Eigentuemer, erwirbt der Ersteher nur nach der herrschenden Meinung wirksam.

Schritt 1 von 8
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