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Das geringste Gebot, § 44 ZVG

Wie setzt sich das geringste Gebot zusammen und welche Rechte bleiben bestehen?

Im Video genannt: § 44 ZVG, § 52 ZVG, § 10 ZVG

Zurueck: Zwangsvollstreckung in GrundstueckeWeiter: Eigentumserwerb am Zubehoer in der Versteigeru
RechtsgebietZPO
LernabschnittLerneinheit 4
Folge7
Vorschriften§ 44 ZVG, § 52 ZVG, § 10 ZVG

Streitstand

Welche Rechte bleiben bei einem Gebot unter dem geringsten Gebot bestehen?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst ein Gebot unterhalb des geringsten Gebots nach § 44 ZVG unzulaessig sein, so dass es nicht zugelassen und kein Zuschlag erteilt wird. Tragend ist der Zweck, vorrangige Rechte zu erhalten, die andernfalls ohne Befriedigung erloeschen wuerden. Das Deckungsprinzip schuetzt damit die Rangordnung des § 10 ZVG.

Gegenansicht Eine Gegenansicht will ein solches Gebot zulassen und die vorrangigen Rechte bestehen lassen. Ihr Argument: eine Verwertung ist dem Glaeubiger auch dann nuetzlich, und die Rechtsinhaber verlieren nichts.

Praktisch wird der Streit: Bei einem Grundstueck mit hohen vorrangigen Grundschulden kommt eine Versteigerung nur nach der Gegenansicht ueberhaupt in Betracht.

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