Wie erlangt der Erwerber in der Versteigerung Eigentum?
Im Video genannt: § 814 ZPO, § 817 ZPO, § 819 ZPO
Erwirbt der Erwerber Eigentum an einer schuldnerfremden Sache?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst den Erwerb nach § 817 II ZPO als hoheitlichen Erwerb eintreten, der nicht vom Eigentum des Schuldners abhaengt, so dass der Erwerber auch bei schuldnerfremden Sachen Eigentum erlangt. Tragend ist die Funktion der Verwertung, verlaessliche Ergebnisse zu schaffen; der Eigentuemer wird ueber Erloesherausgabe und § 771 ZPO geschuetzt. Fehlt die Verstrickung, scheitert der Erwerb allerdings.
Gegenansicht Eine Gegenansicht wendet die Regeln des gutglaeubigen Erwerbs an und verneint den Erwerb bei Kenntnis des Erstehers. Ihr Argument: der Eigentumsschutz darf nicht weiter zurueckweichen als im rechtsgeschaeftlichen Verkehr.
Praktisch wird der Streit: Ersteht ein Bieter in Kenntnis der fremden Eigentumslage, erwirbt er Eigentum nur nach der herrschenden Meinung.
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