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Entstehung des Pfaendungspfandrechts

Entsteht ein Pfandrecht auch bei der Pfaendung schuldnerfremder Sachen?

Im Video genannt: § 804 ZPO, § 1242 BGB, § 771 ZPO

Zurueck: Vollstreckung in bewegliche SachenWeiter: Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher
RechtsgebietZPO
LernabschnittLerneinheit 4
Folge4
Vorschriften§ 804 ZPO, § 1242 BGB, § 771 ZPO

Streitstand

Oeffentlich-rechtliche, privatrechtliche oder gemischte Theorie?

herrschende Meinung Die gemischte Theorie, der die herrschende Meinung folgt, laesst das Pfaendungspfandrecht durch den staatlichen Akt entstehen, verlangt aber fuer seinen Bestand das Eigentum des Schuldners. Tragend ist, dass die Pfaendung ein Hoheitsakt ist, der Glaeubiger aber kein besseres Recht erlangen kann als der Schuldner hatte. Bei schuldnerfremden Sachen entsteht deshalb kein Pfandrecht, die Verstrickung bleibt aber bestehen.

Gegenansicht Die oeffentlich-rechtliche Theorie laesst das Pfandrecht allein aus dem Hoheitsakt und unabhaengig vom Eigentum entstehen. Ihr Argument: die Wirksamkeit staatlicher Vollstreckungsakte darf nicht von verdeckten materiellen Verhaeltnissen abhaengen.

Praktisch wird der Streit: Wird eine fremde Sache gepfaendet und verwertet, richtet sich der Erloesanspruch des Eigentuemers je nach Theorie gegen Glaeubiger oder Schuldner.

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