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Vollstreckung in bewegliche Sachen

Wie wird in bewegliches Vermoegen gepfaendet und welche Rolle spielt der Besitz?

Im Video genannt: § 803 ZPO, § 808 ZPO, § 809 ZPO

Zurueck: Unpfaendbare Sachen, § 811 ZPOWeiter: Entstehung des Pfaendungspfandrechts
RechtsgebietZPO
LernabschnittLerneinheit 4
Folge3
Vorschriften§ 803 ZPO, § 808 ZPO, § 809 ZPO

Streitstand

Darf in Gewahrsam eines Dritten gepfaendet werden?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst eine Pfaendung in Drittgewahrsam nach § 809 ZPO nur bei Herausgabebereitschaft des Dritten zu und verweist den Glaeubiger im Uebrigen auf die Pfaendung des Herausgabeanspruchs. Tragend ist der Schutz des Dritten, dessen Rechtsstellung der Gerichtsvollzieher nicht pruefen kann. Der Gewahrsam ersetzt insoweit die Pruefung der Eigentumslage.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst die Pfaendung auch gegen den Willen des Dritten zu, wenn das Eigentum des Schuldners offenkundig ist. Ihr Argument: der Dritte kann sich mit der Drittwiderspruchsklage wehren.

Praktisch wird der Streit: Verweigert ein Verwahrer die Herausgabe, kann der Glaeubiger nur nach der Gegenansicht unmittelbar pfaenden lassen.

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