Welche Sachen sind dem Zugriff des Glaeubigers entzogen?
Im Video genannt: § 811 ZPO, § 803 ZPO, § 765a ZPO
Welche Folge hat die Pfaendung einer unpfaendbaren Sache?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst die Pfaendung einer unpfaendbaren Sache wirksam, aber anfechtbar sein, so dass der Schuldner Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen muss. Tragend ist, dass der Pfaendungsschutz dem Schuldner und nicht der Allgemeinheit dient und deshalb disponibel ausgestaltet ist. Er kann die Pfaendung auch bewusst hinnehmen.
Gegenansicht Eine Gegenansicht nimmt Nichtigkeit an, weil § 811 ZPO ein absolutes Verbot aufstelle. Ihr Argument: der Existenzschutz des Schuldners wuerde leerlaufen, wenn er von einem Rechtsbehelf abhaengt.
Praktisch wird der Streit: Verwertet der Gerichtsvollzieher eine unpfaendbare Sache, erwirbt der Erwerber Eigentum nur nach der herrschenden Meinung.
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