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Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Welche allgemeinen und besonderen Voraussetzungen muss die Vollstreckung erfuellen?

Im Video genannt: § 704 ZPO, § 724 ZPO, § 750 ZPO, § 751 ZPO

Weiter: Unpfaendbare Sachen, § 811 ZPO
RechtsgebietZPO
LernabschnittLerneinheit 4
Folge1
Vorschriften§ 704 ZPO, § 724 ZPO, § 750 ZPO, § 751 ZPO

Streitstand

Ist eine Vollstreckung ohne Zustellung des Titels heilbar?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung behandelt die Zustellung nach § 750 I ZPO als zwingende Vollstreckungsvoraussetzung und laesst Massnahmen ohne sie fehlerhaft, aber nicht nichtig sein; sie sind auf Erinnerung nach § 766 ZPO aufzuheben. Tragend ist, dass der Schuldner vor dem Zugriff gewarnt werden muss, der Bestand der Massnahme aber dem Schutz des Rechtsverkehrs dient. Eine Nachholung der Zustellung heilt fuer die Zukunft.

Gegenansicht Eine Gegenansicht haelt solche Massnahmen fuer von Anfang an nichtig. Ihr Argument: eine Vollstreckung ohne die gesetzlich angeordnete Grundlage kann keine Wirkungen erzeugen.

Praktisch wird der Streit: Hat der Gerichtsvollzieher ohne Zustellung gepfaendet, entsteht ein Pfaendungspfandrecht nur nach der herrschenden Meinung.

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