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Wirkungen der Rechtskraft, § 322 ZPO

Wie weit reichen Umfang und Bindung der materiellen Rechtskraft?

Im Video genannt: § 322 ZPO, § 325 ZPO, § 767 ZPO

Zurueck: Rechtsmittel: Berufung und RevisionWeiter: Mahnverfahren
RechtsgebietZPO
LernabschnittLerneinheit 3
Folge6
Vorschriften§ 322 ZPO, § 325 ZPO, § 767 ZPO

Streitstand

Erfasst die Rechtskraft auch praejudizielle Vorfragen?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung begrenzt die Rechtskraft auf den Entscheidungssatz ueber den Streitgegenstand und erstreckt sie auf das kontradiktorische Gegenteil sowie auf praejudizielle Vorfragen nur, soweit sie selbst Streitgegenstand waren. Tragend ist § 322 I ZPO, der auf den erhobenen Anspruch abstellt und Entscheidungsgruende ausnimmt. Eine weitergehende Bindung waere mit dem Gehoer unvereinbar.

Gegenansicht Eine Gegenansicht will auch tragende Vorfragen in Rechtskraft erwachsen lassen. Ihr Argument: nur so werden widerspruechliche Folgeurteile ueber dieselbe Rechtslage vermieden.

Praktisch wird der Streit: Hat das erste Urteil die Wirksamkeit eines Vertrags bejaht, bindet dies im Folgeprozess ueber eine andere Rate nur nach der Gegenansicht.

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