Welche Folgen hat die Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs?
Im Video genannt: § 794 ZPO, § 779 BGB, § 278 ZPO
Wie ist die Unwirksamkeit des Prozessvergleichs geltend zu machen?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung folgt der Doppelnaturlehre: der Vergleich ist materieller Vertrag und Prozesshandlung, so dass bei materieller Unwirksamkeit auch die prozessbeendende Wirkung entfaellt und der alte Prozess fortzusetzen ist. Tragend ist, dass die Prozesshandlung ihren Zweck nur in Verbindung mit dem wirksamen Vertrag erfuellt. Fuer den Streit ueber die Wirksamkeit ist deshalb das Ausgangsgericht zustaendig.
Gegenansicht Eine Gegenansicht trennt beide Ebenen und laesst die prozessbeendende Wirkung unberuehrt; die Unwirksamkeit ist in einem neuen Verfahren oder nach § 767 ZPO geltend zu machen. Ihr Argument: Prozesshandlungen sind bedingungsfeindlich und nicht von materiellen Maengeln abhaengig.
Praktisch wird der Streit: Wird ein Vergleich wegen Irrtums angefochten, wird der alte Prozess nur nach der Doppelnaturlehre fortgesetzt.
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