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Erledigung der Hauptsache

Wie wird bei einseitiger und bei zweiseitiger Erledigungserklaerung entschieden?

Im Video genannt: § 91a ZPO, § 269 ZPO, § 256 ZPO

Zurueck: Klageruecknahme und AnerkenntnisWeiter: Prozessvergleich: Doppelnatur und Maengel
RechtsgebietZPO
LernabschnittLerneinheit 3
Folge3
Vorschriften§ 91a ZPO, § 269 ZPO, § 256 ZPO

Streitstand

Welche Rechtsnatur hat die einseitige Erledigungserklaerung?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung behandelt die einseitige Erledigungserklaerung als privilegierte Klageaenderung zu einem Antrag auf Feststellung der Erledigung. Tragend ist, dass der Klaeger ohne Zustimmung des Beklagten die Hauptsache nicht beseitigen kann und ein Feststellungsziel benoetigt, um die Kostenfolge des § 269 III ZPO zu vermeiden. Das Gericht prueft dann, ob ein erledigendes Ereignis eine zuvor zulaessige und begruendete Klage entfallen liess.

Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht eine Klageruecknahme mit Kostenantrag. Ihr Argument: der Klaeger gibt sein Begehren auf, so dass nur noch die Kosten zu regeln sind.

Praktisch wird der Streit: Widerspricht der Beklagte der Erledigungserklaerung, entscheidet dies darueber, ob ein Feststellungsurteil ergeht oder nur eine Kostenentscheidung.

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