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Klageruecknahme und Anerkenntnis

Wie beenden Ruecknahme und Anerkenntnis den Prozess und wer traegt die Kosten?

Im Video genannt: § 269 ZPO, § 307 ZPO, § 93 ZPO

Zurueck: Versaeumnisurteil und EinspruchWeiter: Erledigung der Hauptsache
RechtsgebietZPO
LernabschnittLerneinheit 3
Folge2
Vorschriften§ 269 ZPO, § 307 ZPO, § 93 ZPO

Streitstand

Setzt das Anerkenntnisurteil einen Antrag des Klaegers voraus?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst das Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO ohne Antrag des Klaegers ergehen und knuepft allein an die Erklaerung des Beklagten an. Tragend ist der Wortlaut nach der Reform, der nur die Anerkennung verlangt, und der Zweck, dem Beklagten die kostenguenstige Beendigung zu ermoeglichen. Der Klaeger kann das Anerkenntnis nicht abwehren.

Gegenansicht Eine Gegenansicht verlangt wegen der Dispositionsmaxime einen Antrag des Klaegers. Ihr Argument: ueber die Art der Prozessbeendigung soll der Klaeger als Herr des Verfahrens entscheiden.

Praktisch wird der Streit: Will der Klaeger statt eines Anerkenntnisurteils ein kontradiktorisches Urteil, bekommt er es nur nach der Gegenansicht.

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