Unter welchen Voraussetzungen ergeht ein Versaeumnisurteil und wie wehrt man sich?
Im Video genannt: § 330 ZPO, § 331 ZPO, § 338 ZPO, § 345 ZPO
Darf gegen das zweite Versaeumnisurteil die Schluessigkeit geruegt werden?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung beschraenkt die Berufung gegen das zweite Versaeumnisurteil nach § 514 II ZPO auf die Ruege, dass ein Fall der Saeumnis nicht vorlag, und laesst die Schluessigkeitspruefung nicht zu. Tragend ist der Wortlaut, der die Anfechtung ausdruecklich auf diesen Grund begrenzt, und der Zweck der Verfahrensbeschleunigung. Fehler bei der Schluessigkeit sind im Einspruchsverfahren geltend zu machen.
Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst auch die Ruege zu, dass der Klageantrag von Anfang an unschluessig war. Ihr Argument: ein Urteil ohne Anspruchsgrundlage darf nicht unangreifbar werden.
Praktisch wird der Streit: Ist die Klage unschluessig und erscheint der Beklagte erneut nicht, ist das Urteil nur nach der Gegenansicht aufzuheben.
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