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Aufrechnung und Widerklage im Prozess

Wie wirken Prozessaufrechnung und Widerklage auf Streitgegenstand und Rechtskraft?

Im Video genannt: § 33 ZPO, § 322 ZPO, § 145 ZPO, § 388 BGB

Zurueck: Veraeusserung der streitbefangenen SacheWeiter: Streitgenossenschaft und Nebenintervention
RechtsgebietZPO
LernabschnittLerneinheit 2
Folge7
Vorschriften§ 33 ZPO, § 322 ZPO, § 145 ZPO, § 388 BGB

Streitstand

Ist die Hilfsaufrechnung mit rechtshaengiger Forderung zulaessig?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst die Aufrechnung mit einer anderweitig rechtshaengigen Forderung zu, weil § 261 III Nr. 1 ZPO nur die Klageerhebung sperrt und die Aufrechnung kein Streitgegenstand im Sinne der Rechtshaengigkeit ist. Tragend ist, dass § 322 II ZPO die Rechtskraft auf die Gegenforderung erstreckt und damit widerspruechliche Entscheidungen verhindert. Das Gericht kann zudem nach § 148 ZPO aussetzen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht haelt die Aufrechnung in diesem Fall fuer unzulaessig. Ihr Argument: die doppelte Beurteilung derselben Forderung in zwei Verfahren widerspricht dem Zweck des Verbots doppelter Rechtshaengigkeit.

Praktisch wird der Streit: Rechnet der Beklagte mit einer Forderung auf, die er bereits anderweitig eingeklagt hat, ist die Aufrechnung nur nach der herrschenden Meinung zu beruecksichtigen.

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